Hochschulverwaltung: Berliner NC-Problem weitet sich aus

Die Vergabepraxis für den Psychologie-Bachelor an der Berliner Humboldt-Uni muss nachgebessert werden. Von dem Beschluss ist nicht nur die HU betroffen.

Humboldt-Universität Berlin

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Der Berliner Verfassungsgerichtshof rügt den Numerus Clausus für das Fach Psychologie an der Humboldt-Universität Berlin. Diesen Beschluss veröffentlichten die Richter kurz vor Weihnachten. Sie gaben damit der Verfassungsbeschwerde zweier abgelehnter Bewerberinnen für diesen Bachelorstudiengang statt. Wie sich nun herausstellt, könnte der Beschluss alle NC-Fächer betreffen. Der für Lehre zuständige HU-Vizepräsident Michael Kämper-van den Boogaart sagte am Dienstag im Akademischen Senat der Uni, der Beschluss beziehe sich auf eine "Praxis, die in den letzten Jahren in ganz Berlin und bundesweit bestand". Die Senatsverwaltung für Wissenschaft müsse sich sofort daranmachen, den von den Richtern beanstandeten Mangel zu beheben. Ansonsten "sehe ich für das kommende Semester größere Schwierigkeiten bei der Zulassung voraus."

Stein des Anstoßes ist nicht der NC an sich. Dass Zulassungsbeschränkungen prinzipiell möglich sind, stellten die Richter nicht infrage. Vielmehr seien "landesrechtliche Vorgaben" bei der Festlegung der Zulassungszahlen für das NC-Fach "nicht beachtet" worden, begründeten die Richter ihren Beschluss.

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Rechtsverordnung fehlt

Hintergrund sind die rechtlichen Voraussetzungen, die für NC-Fächer erfüllt sein müssen. Dass Zulassungsbeschränkungen nur unter strengen Auflagen erfolgen dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder festgestellt. Schließlich wird durch eine Zulassungsbeschränkung das Grundrecht auf freie Berufswahl eingeschränkt. Die Hochschulen müssen daher immer wieder neu berechnen, welche Studienplatzkapazität sie mit dem vorhandenen Personal- und Raumangebot anbieten können. Die Senatsverwaltung muss die Berechnungen auch immer bestätigen.

Ein wichtiger Bestandteil dieser Kapazitätsberechnung ist der sogenannte Curricularnormwert. Nach dieser Formel wird ermittelt, wie hoch der Aufwand für die Hochschulen ist, einen Studierenden auszubilden. Das Berliner Landesrecht schreibt vor, dass der Normwert für jedes Fach durch eine Rechtsverordnung festgesetzt werden müsse. Diese Rechtsverordnung existierte aber für den HU-Bachelor Psychologie gar nicht, rügten die Richter. Die Verfassungshüter empfehlen bei einem so wichtigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit sogar ein Gesetz, um den Normwert festzuschreiben.

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