Zulassungsbeschränkung für Studiengänge: Per Klage zum Studienplatz

Berlin –  

Ein Numerus clausus von 1,0: In begehrten Fächern wie Medizin oder Psychologie sind solche hohen Zulassungsvoraussetzungen zurzeit keine Seltenheit. Wer kein Spitzen-Abi hat, kann sich unter Umständen einklagen. Doch nicht in jedem Fach hat das Aussicht auf Erfolg.

Den Berufswunsch Psychologe oder Mediziner müssen sich zurzeit viele Abiturienten abschminken. Wer kein Spitzen-Abi hat, bekommt in den beliebten Studiengängen auf regulärem Weg keinen Platz. In dieser Situation versuchen einige als letzte Möglichkeit, sich bei den Universitäten einzuklagen. Doch nicht in jedem Fach führt eine Klage zum Erfolg, warnte Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins, im Gespräch mit dem dpa-Themendienst.

Bundesweit hat im Wintersemester 2013/2014 rund jeder zweite Bachelorstudiengang (51 Prozent) eine örtliche Zulassungsbeschränkung. Das geht aus vorläufigen Zahlen der Hochschulrektorenkonferenz hervor. Damit ist die Quote im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben. Betrachtet man lediglich die 20 größten Universitäten - darunter beliebte Unis wie München oder Hamburg - haben sogar 68 Prozent aller Bachelorstudiengänge einen Numerus clausus, wie eine Umfrage der „Süddeutschen Zeitung“ zeigt.

Wer vor Gericht einen Studienplatz in Human-, Tier- oder Zahnmedizin für das erste Semester erstreiten will, habe eher schlechte Karten, sagt Düsing. In anderen Fächern wie Psychologie, Lehramt oder in Masterstudiengängen liege die Erfolgsquote dagegen bei nahezu 100 Prozent.

Plätze werden verlost

Das liegt an folgendem Grund: Wer sich an der Universität einklagen will, beruft sich vor Gericht auf Artikel 12 des Grundgesetzes. Danach haben alle Deutschen das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Davon ausgehend argumentieren die Kläger nun, dass es an der Hochschule „verschwiegene“ bislang nicht besetzte Studienplätze gibt. Da sie aber keinen Platz bekommen, würden sie in ihrem Grundrecht verletzt. Kann die Hochschule vor Gericht nicht beweisen, dass ihre Kapazitäten voll ausgeschöpft sind, muss sie dem Kläger einen Platz gewähren.

„Im Studienfach Medizin klagen inzwischen aber so viele, dass die Zahl der Kläger die Zahl der verschwiegenen Plätze übersteigt“, weiß Düsing. Es kann also nur ein Teil der Kläger auf diese Weise einen Studienplatz erhalten. Die „verschwiegenen“ Studienplätze werden dann in Regel vom Gericht unter den Klägern verlost.

Kosten von 1500 Euro

Eine Klage ist nicht billig. Wer sich einen Anwalt nimmt, muss im Fach Psychologie mit Kosten von bis zu 1500 Euro rechnen. In den medizinischen Fächern liegen die Kosten noch deutlich höher. Um die Wahrscheinlichkeit auf einen Studienplatz zu erhöhen, würden dort häufig mehrere Universitäten gleichzeitig verklagt. Um die Kosten zu senken, können Studenten auch auf einen Anwalt verzichten und selber eine einstweilige Anordnung vor Gericht beantragen. Dann reduzieren sich die Kosten auf ein paar Hundert Euro.

Egal, ob mit Anwalt oder ohne: Kläger müssen sich auf jeden Fall frühzeitig kümmern. Denn eine Klage auf einen Studienplatz ist nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. An einigen Hochschulen ist die Frist für das Wintersemester am 15. Juli bereits abgelaufen, für das Sommersemester ist es der 15. Januar. Die Regeln sind aber in den Bundesländern sehr unterschiedlich. In jedem Fall müssen sich Jugendliche auf eine Wartezeit einstellen. „Im Schnitt sind es mindestens sechs Monate, bis Bewerber einen Studienplatz vor Gericht erstritten haben“, erklärt Düsing. (dpa)

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