Fackeln in einer Spedition gleich zwei vorübergehend stillgelegte Lkws ab, so stehen dem Fuhrunternehmen doch wegen der automatisch weiterlaufenden Ruhensversicherung die für seine Fahrzeuge vereinbarten Kaskoleistungen zu. Zumindest dann, wenn die zahlungsunwillige Versicherung nicht den Nachweis einer Auftragsbrandstiftung erbringen kann hat das Oberlandesgericht Thüringen entschieden (Az. 4 U 151/11).
Berlin - Fackeln in einer Spedition gleich zwei vorübergehend stillgelegte Lkws ab, so stehen dem Fuhrunternehmen doch wegen der automatisch weiterlaufenden Ruhensversicherung die für seine Fahrzeuge vereinbarten Kaskoleistungen zu. Zumindest dann, wenn die zahlungsunwillige Versicherung nicht den Nachweis einer Auftragsbrandstiftung erbringen kann hat das Oberlandesgericht Thüringen entschieden (Az. 4 U 151/11).
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Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, standen die beiden ausgebrannten Transporter in der dann in Flammen aufgegangenen Lagerhalle des Fuhrparks. Sie waren drei Monate vor dem Feuer stillgelegt worden. Wegen dieser nur vorübergehenden Abmeldung hatte die Versicherung die Policen der beiden Fahrzeuge einfach gekündigt. In einem Schreiben, dem der Geschäftsführer der Spedition verständlicherweise keine rechtliche Relevanz beigemessen hat.
Denn eine Möglichkeit, sich wegen der Abmeldung eines Fahrzeugs einseitig vom Versicherungsvertrag zu lösen, sehen weder der Rahmenvertrag, noch die Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung oder das Versicherungsvertragsgesetz vor. Somit war der Versicherungsschutz weiterhin wirksam.
Die Assekuranz wollte trotzdem nichts zahlen, da bei dem ominösen Brand so kurz nach Stilllegung der dann als Doppelschaden gemeldeten Fahrzeuge habe es sich allem Augenschein nach um einen vorsätzlich, möglicherweise selbst gelegten Brand gehandelt, oder um eine Auftragsbrandstiftung.
Ein auf den ersten Blick zwar nahe liegender Verdacht, der jedoch eine nicht justiziable Unterstellung bleibt, solange er nicht bewiesen ist. Und das zuständige Landgericht hat inzwischen ausdrücklich festgestellt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Spedition endgültig einzustellen ist.
Damit aber ist der Versicherer auch nicht wegen einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls von seiner Leistungspflicht befreit, erklärt due Anwaltshotline. Vielmehr hat er den Schaden von über 93 000 Euro plus vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von knapp 2000 Euro umgehend zu begleichen. (© ampnet)
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