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Beitrag von Walter Markert,
29.05.2012, 10:19
Am 31. Mai müssen sich die Alt-Abiturienten wieder bei der Hochschulstart (ehemals ZVS) um die begehrten Studienplätze in Medizin und Zahnmedizin bewerben. Für Neu-Abiturienten dieses Jahres und die Bachelor-Fächer Psychologie, BWL etc. endet die Bewerbungsfrist am 15. Juli.
Durch die doppelten Abiturjahrgänge und die Aussetzung der Wehrpflicht wird der Kampf um einen Studienplatz erschwert. Die Bewerberzahlen sind bis zu 50% angestiegen, so dass auch bislang zulassungsfreie Fächer durch einen Numerus clausus (NC) und Wartezeit beschränkt werden - die weitere Verschärfung dieser Einschränkungen in den nächsten Jahren ist so gut wie sicher. Die Folge ist, dass bereits jetzt viele Studienplatzbewerber mit einer Wartezeit von bis zu 7 Jahren rechnen müssen.
"Hier kann die Studienplatzklage helfen", sagt Rechtsanwalt Dirk Naumann zu Grünberg, der über 8.000 solcher Verfahren deutschlandweit bereits betreut hat: "Viele Abiturienten wissen nicht, dass man sich in jedem zulassungsbeschränkten Fach einklagen kann - egal welche Note man hat."
Bei der Studienplatzklage wird nicht erst gegen den Ablehnungsbescheid geklagt. Es wird vielmehr vorher, teilweise schon gleichzeitig mit der regulären Bewerbung, den Hochschulen nachgewiesen, dass sie noch freie Studienplätze haben. Diese Studienplätze kommen dann nicht in das normale Bewerbungsverfahren, sondern müssen von den Universitäten dann exklusiv an die erfolgreichen Studienplatzkläger vergeben werden. "Bei einer Studienplatzklage spielt die Abiturnote in den meisten Fällen sogar gar keine Rolle", sagt Rechtsanwalt Dirk Naumann zu Grünberg. "Aber: Jedes Jahr warten viele Abiturienten noch zu lange auf die Ablehnungsbescheide und verpassen dabei wertvolle Klage-Chancen. Spätestens bis 15. Juli sollte die Studienplatzklage geplant werden, damit die frühen Fristen eingehalten werden können."
Kostenfreie Info-Blätter und weitere Informationen zu Chancen, Kosten und Dauer einer Studienplatzklage sind auf der Internet-Seite www.uni-recht.de abrufbar.
Quelle: Naumann zu Grünberg RA-GmbH
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