Gericht stoppt Numerus Clausus

Die Verfassungsrichter schlossen sich dieser Ansicht nicht an. Die Oberverwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf eigene Berechnungen gestützt. Dies verletze das Recht auf effektiven Rechtsschutz. Verwaltungsgerichte seien in Numerus-clausus-Eilverfahren nicht befugt, eigene Berechnungen des Lehraufwandes vorzunehmen. Eine in Ausnahmefällen mögliche Notkompetenz ist nach Ansicht des Verfassungsgerichts nicht zu erkennen. Grundlage für die Berechnung des NC seien das Lehrangebot, der Ausbildungsaufwand und die Kapazität der Hochschule. Die Berechnung im vorliegenden Fall sei ohne Rechtsgrundlage.
Nach Einschätzung des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Technischen Universität (TU) Berlin sind von dem Beschluss alle Bachelor- und Masterstudiengänge betroffen, die eine Zulassungsbeschränkung besitzen. Das Recht auf freie Berufswahl sei ein Grundrecht. Deshalb müssten Beschränkungen, die auf Grundlage eines „behaupteten Mangels an Studienplätzen eingeführt werden“, einem demokratischen und transparenten Prozess folgen, hieß es.

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