Fall Guttenberg: Er war’s gar nicht – FAZ

Ist der Baron zu Guttenberg ein Fall für die politische Wissenschaft, für die Psychologie der Angeberei, für die Medientheorie des journalistischen Steigbügelhaltertums oder für die Kulturgeschichte des Hochstaplers?

Das Zeitungsgespräch, mit dem er sich jetzt wieder hat ins Spiel bringen lassen, legt anderes nahe: Guttenberg ist nach wie vor ein Fall für die Jurisprudenz. Denn unter Ausstoßen von Zurechtweisungen an einen Staatsrechtler, der ihn einen Betrüger nennt, entwickelt Guttenberg eine interessante neue Rechtsfigur. Man könnte sie den „Bewusstlosigkeitsnachweis durch Unwahrscheinlichkeit der Tat“ nennen. Im Kern lautet das Argument: Wer eine Tat idiotisch begeht, kann, sofern es sich nicht um einen Idioten handelt, sie gar nicht begangen haben.

Guttenberg hat also gar nicht plagiiert - denn so dumm hätte er sich doch nicht angestellt, wenn er plagiiert hätte! Wer die erste Seite seiner eigenen Dissertation aus der Zeitung abschreibt - und danach dann noch 10.400 weitere Zeilen aus 135 Quellen -, kann es, anders als die Juristen der Universität Bayreuth feststellen, gar nicht absichtlich getan haben, denn wenn er hätte täuschen wollen, dann, so Guttenberg, „hätte er anders getäuscht“.

Der Tatbestand des Fürdummverkaufens

Das Strafrecht muss jetzt neu geordnet werden, Abertausende von Fällen sind zugunsten der Täter wieder aufzurollen, der Begriff des Vorsatzes ist enger zu fassen. Kann dem Hütchenspieler denn Vorsatz unterstellt werden, wo doch jedes Kind sieht, dass es ein Schwindel ist? Auch im Zivilrecht sind revolutionäre Wirkungen zu erwarten. Denn wer Verträge abschließt, die er nicht versteht oder die zu seinem Nachteil sind - über Schrottimmobilien, Lehman-Papiere, griechische Anleihen -, kann sie gar nicht bewusst abgeschlossen haben, denn das täte man ja niemals absichtlich.

Paragraph 118 BGB, der Willenserklärungen für nichtig erklärt, von denen erwartbar ist, dass sie als Scherz aufgefasst werden - „Lokalrunde für alle!“ -, bedarf insofern der Ergänzung. Außerdem muss der Tatbestand der Fürdummverkaufe ins Medienrecht aufgenommen werden. Der Text könnte lauten: „Wer offensichtlich lügt, begründet damit keinen Beschwerdegrund, denn er kann es ja gar nicht getan haben, weil es doch überhaupt keinen Sinn hat, offensichtlich zu lügen.“

Quelle: F.A.Z.

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Fall Guttenberg

Er war’s gar nicht


Von Jürgen Kaube

Der Baron ist wieder da: Karl-Theodor zu Guttenberg will von Betrug und Vorsatz immer noch nichts wissen - wenn sich jeder so herausreden wollte, müsste man das Strafrecht ändern.

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