Studienwerber an Universitäten müssen Einsicht in die Beurteilungsgrundlagen ihrer Aufnahmeprüfung bekommen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob eine Entscheidung der Universität Graz auf, in der einem Zulassungswerber das verweigert wurde. Das teilte der VwGH nun in einer Aussendung mit.
Wer etwa ein Studium der Medizin, Veterinärmedizin, Psychologie, Publizistik, Architektur, Biologie, Informatik, Pharmazie, Wirtschaft oder ein Lehramt beginnen möchte, ist an den Universitäten meistens mit Aufnahmeprüfungen konfrontiert. An der Uni Graz wollte ein Studienwerber für das Bachelorstudium Psychologie im Herbst 2011 Einsicht in die Beurteilungskriterien nehmen. Er wurde mit der Begründung abgewiesen, dass "die Rechtsvorschriften des Universitätsgesetzes, die die Einsicht in während des Studiums absolvierte Prüfungen regeln, für das Aufnahmeverfahren nicht anwendbar seien", heißt es.
Studenten haben zwar bereits umfassende Rechte zur Einsichtnahme in während des Studiums abgelegte Prüfungen. Derzeit räumen aber nur einzelne Unis diese Möglichkeiten auch Interessenten, die an Aufnahme-, Eignungs-und Zulassungsverfahren teilgenommen haben, ein. Auch die Studenten-Ombudsstelle hatte in ihrem jüngsten Tätigkeitsbericht ein Recht auf Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen inklusive der gestellten Prüfungsfragen und Kopiererlaubnis gefordert und eine entsprechende rechtliche Änderung angeregt.
Der VwGH erkannte nun aber, dass die Regeln des Universitätsgesetzes über den Rechtsschutz bei Prüfungen ohnehin auch auf Zulassungsprüfungen anzuwenden sind. Teilnehmer an Auswahlverfahren haben somit auch das Recht, Einsicht in die Prüfungsprotokolle zu nehmen.
(APA/red, Bild APA/Schlager)