Die derzeitigen Regelungen betreffend die Bezeichnung "Psychologe" stammen aus dem Jahr 1990 und entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen, heißt es in der Begründung eines von den Regierungsfraktionen in den Nationalrat eingebrachten Initiativantrags zur Änderung des Psychologengesetzes (IA 2360/A BlgNR 24. GP). Mit der Novellierung wird die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" an die Absolvierung eines Studiums der Psychologie gebunden, das jedenfalls 300 Anrechnungspunkte gemäß dem ECTS (European Credit Transfer System) umfasst. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass im Rahmen einer zumindest fünfjährigen akademischen Ausbildung in Psychologie (dreijähriges Bachelorstudium und zweijähriges Masterstudium) entsprechende Kenntnisse und Kompetenzen erworben werden. Durch diesen Titelschutz soll es eine entsprechende Marktransparenz für die Kunden im Bereich der Psychologie geben, weshalb irreführende Bezeichnungen oder Wortkombinationen, wie bspw. Arbeitspsychologie oder Sportpsychologie, unter Androhung von Geldstrafen bis zu 15.000 Euro verboten sind, da sie das Vorliegen eines Studienabschlusses in Psychologie suggerieren. Eingeführte Wortverbindungen, wie etwa Tiefenpsychologie, analytische Psychologie oder Individualpsychologie, sind von den Strafbestimmungen ausgenommen.
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